Flexibles Arbeiten

© pixabay.com

Was man zum Start wissen sollte


Kaum ein Vorhaben hat die Wogen so hochgehen lassen wie das neue Arbeitszeitgesetz, das am 1. September in Kraft getreten ist: Die Experten vom WKO-Rechtsservice klären zum Start auf, worauf Arbeitgeber und Dienstnehmer achten müssen.
© pixabay.com

Was man zum Start wissen sollte


Kaum ein Vorhaben hat die Wogen so hochgehen lassen wie das neue Arbeitszeitgesetz, das am 1. September in Kraft getreten ist: Die Experten vom WKO-Rechtsservice klären zum Start auf, worauf Arbeitgeber und Dienstnehmer achten müssen.
1. Was sind die zentralen Änderungen durch das neue Arbeitszeitgesetz? Die Normalarbeitszeit bleibt unverändert, d.h. sowohl der Acht-Stunden-Tag als auch die 40-Stunden-Woche bleiben erhalten. Es werden weder ein genereller Zwölf-Stunden-Tag noch eine grundsätzliche 60-Stunden-Woche eingeführt, fallweise kann aber länger gearbeitet werden.
2. Wie lange darf nach der neuen Regelung maximal gearbeitet werden? Ab September darf fallweise bis zu zwölf Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden, die Regelungen zu Sonderüberstunden entfallen. Laut EU-Arbeitszeit-Richtlinie darf aber die Maximalarbeitszeit von 48 Stunden im 17-Wochen-Schnitt nicht überschritten werden.
3. Geld oder Freizeit: In welcher Form wird die Mehrleistung vergütet? Der Arbeitnehmer kann frei und  ganz unabhängig von seiner Grundvereinbarung wählen, ob die geleisteten Überstunden jenseits der Zehn-Stunden-Tagesregelung oder 50-Stunden-Wochenregelung in Geld oder lieber durch Zeitausgleich vergütet werden sollen.
4. Was gilt nach der neuen Rechtslage als Überstunde – und was nicht? Die elfte und zwölfte Stunde sind generell Überstunden mit Zuschlag. Ausnahmen gibt es bei Gleitzeit-Regelungen. Bei selbstbestimmtem Arbeiten bei Gleitzeit gibt es keine Zuschläge. Angeordnete Arbeitsstunden, die über die Normalarbeitszeit hinausgehen, sind Überstunden.
5. Wer bestimmt die Arbeitszeit? Können Überstunden abgelehnt werden? Nach dem neuen Gesetz kann der Dienstgeber Überstunden bis zu zwölf Stunden/Tag oder 60 Stunden/ Woche anordnen, wenn keine Arbeitnehmerinteressen entgegenstehen. Arbeitnehmer können Überstunden, die über zehn bzw. 50 Stunden hinausgehen, ohne Grund ablehnen.
6. Wie ist die Beschäftigung am Wochenende bzw. an Feiertagen geregelt? Generell gilt das Beschäftigungsverbot von Samstag 13 Uhr bis Sonntag – mit vielen Ausnahmen. Bei „vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf“ wird künftig eine Beschäftigung an bis zu vier Wochenenden oder Feiertagen pro Jahr und Arbeitnehmer möglich sein.
7. Können bei Gleitzeit zwölf Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden? Ja, bisher waren es maximal zehn Stunden. Für selbstbestimmtes Arbeiten kann eine Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden pro Tag vereinbart werden, wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen in Verbindung mit dem Wochenende gewährt wird – Stichwort Vier-Tage-Woche.
8. Wann gebühren Zuschläge bei Gleitzeit-Vereinbarungen? Zuschläge bei Gleitzeit gebühren in zwei Fällen: bei dauerhafter Mehrbelastung – also wenn Zeitguthaben nicht abgebaut und nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können – und im zweiten Fall, wenn der Arbeitgeber Überstunden explizit anordnet.
Beratung:
www.wko.at